an den
Thüringer Landtag
Ausschuss für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
hier: Stellungnahme zum Entwurf der Novellierung des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (ThürPAG)
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom […] und die darin zum Ausdruck kommende Wertschätzung unserer Expertise.
Das Auf die Plätze-Bündnis Erfurt ist ein seit 2014 bestehendes Bürger*innenbündnis von Organisationen und Einzelpersonen aus der Erfurter Zivilgesellschaft. Das Auf die Plätze-Bündnis hat sich zum Ziel gesetzt, mittels Demonstrationen Gegenproteste gegen Versammlungen, Veranstaltungen und sonstige Raumnahmeversuche der extremen Rechten in Erfurt und Umgebung zu organisieren oder andere Bündnisse durch Mobilisierung zu unterstützen. Damit soll eine kritische Begleitung und Beobachtung von Veranstaltungen der extremen Rechten ermöglicht und eine vielfältige, antifaschistische und demokratische Gegenöffentlichkeit in Erfurt und Thüringen geschaffen und sichtbar gemacht werden. Für dieses Engagement wurden wir im Mai 2025 mit dem Demokratiepreis der Thüringer Landesregierung ausgezeichnet. Durch unsere langjährige Erfahrung im Organisieren und Durchführen von Versammlungen haben wir zahlreiche – positive wie auch negative – Erfahrungen mit der Thüringer Polizei und Ordnungsbehörden gemacht und entsprechende Expertise im Polizei-, Ordnungs- und Versammlungsrecht gesammelt. Ein Schwerpunkt unserer Stellungnahme liegt dementsprechend in den (auch mittelbaren) Auswirkungen der geplanten Novelle des ThürPAG auf die Versammlungsfreiheit.
Anbei übermitteln wir Ihnen unsere Stellungnahme zum Entwurf zur Novellierung des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Drucksache 8/2478). Soweit zu bestimmten Novellierungen keine Ausführungen gemacht wurden, ist daraus keine Zustimmung oder Ablehnung abzuleiten. Als zivilgesellschaftliche Initiative stellt die Bearbeitung Ihrer Anfrage uns vor zeitliche und personelle Herausforderungen, die leider keine umfassende Positionierung zu allen übersendeten Fragen erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
Auf die Plätze
zu § 14 ThürPAG a.F.
Mit einer Streichung “der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze” ist dem Änderungsbedarf des § 14 ThürPAG nicht genug Rechnung getragen. Es sollte auch § 14 I Nr. 2 a) aa) gestrichen werden. Außerhalb von Erfurt werden sogenannte “Gefahrengebiete” unter Verweis auf § 14 I Nr. 2 a) aa) regelmäßig spontan und erst vor Ort durch Polizeibeamt*innen erklärt, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Für die Adressat*innen ist der Grund der Identitätsfeststellung oft nicht nachvollziehbar, was wiederum zu einem Vertrauensverlust in polizeiliches Handeln führen kann. Eine genaue Definition solcher “Gefahrengebiete” wie in Erfurt schafft zwar Rechtssicherheit. Ein erhöhtes Maß an Kontrollen führt naturgemäß auch statistisch zu mehr “Treffern”, womit solche Gefahrengebiete zur selbsterfüllenden Prophezeiung werden.[1] Die Schaffung von Gefahrengebieten bzw. gefährlichen/kriminalitätsbelasteten Orten ist auch verfassungsrechtlich hoch problematisch.[2] Polizeiliche Maßnahmen, die nicht an das Verhalten einer Person anknüpfen, sind besonders rechtfertigungsbedürftig. Allein der Aufenthalt an einem dieser gefährlichen Orte erlaubt als noch eingriffsintensivere Folgemaßnahme eine Durchsuchung mitgeführter Sachen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 ThürPAG. Dabei können Personen nicht allein dafür verantwortlich gemacht werden, sich an einem solchen Ort aufzuhalten – denn auch im Umfeld von Gefahrengebieten wohnen oder arbeiten Menschen, die diese Orte unmöglich meiden können, oder sie dienen wie der Erfurt Anger als zentrale Umstiegsknoten des ÖPNV. In Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG hoch problematisch ist zudem die Anknüpfung der Kontrollen an äußere Merkmale wie rassifizierte Zuschreibungen (racial profiling) oder szenetypische Erscheinungsbilder. Sofern an einem dieser Orte tatsächlich eine Straftat verabredet, vorbereitet oder verübt wird, dürfte bereits eine (abstrakte) Gefahr nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ThürPAG vorliegen, womit bei einem konkreten Verdacht die Identitäsfeststellung ohnehin möglich ist, ohne dass alle Bürger*innen an einem Ort unter Generalverdacht gestellt werden.
Auch § 14 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) bleibt problematisch. Hier stellt sich bereits die Frage, welches polizeirechtliche Schutzgut überhaupt verletzt sein soll, wenn sich Personen ohne Aufenthaltserlaubnis treffen. Da sich diese Kontrollen naturgemäß gegen “ausländisch”-aussehende Personen richten, wird dazu regelmäßig an Merkmale aus Art. 3 Abs. 3 GG angeknüpft, worin eine Verletzung des absoluten Diskriminierungsverbots liegt.
Sofern die bisherige Regelung zu Kontrollstellen im Vorfeld von Versammlungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 ThürPAG aufgrund einer Verletzung des Zitiergebots verfassungswidrig ist, empfehlen wir die Streichung dieser Vorkontrollen aus dem ThürPAG, statt das Versammlungsrecht in § 11 ThürPAG als aufgrund dieses Gesetzes einschränkbares Grundrecht aufzunehmen. Sinnvoller wäre eine rechtssichere, versammlungsfreundliche Regelung im VersG, welches bereits Eingriffe in die Versammlungsfreiheit erlaubt.
zu § 17a ThürPAG-E
Die Meldeauflage kann bei engmaschiger Anwendung zu einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der selbstbestimmten Lebensführung führen. Zwar soll sie nur vom Leiter der zuständigen Polizeibehörde oder durch einen von ihm besonders beauftragte Beamten angeordnet werden können. Jedoch genügt diese Eingriffshürde bei diesem schwerwiegenden Eingriff nicht – besser wäre es hier, einen Richtervorbehalt festzulegen. Nicht geregelt ist zudem, wie oft die Maßnahme gem. § 17a Abs. 3 S. 3 ThürPAG-E verlängert werden kann. Eine Höchstdauer der Maßnahme würde an dieser Stelle zur Verhältnismäßigkeit der Regelung beitragen.
zu § 76 Abs. 1 ThürPAG-E i. V. m. § 18 ThürPAG-E
Platzverweise werden häufig im räumlichen und zeitlichen Umfeld von Versammlungen ausgesprochen, etwa um (vermeintliche) Störer*innen von Versammlungen fernzuhalten. Wir sehen es sehr kritisch, wenn mit der Neuerung des § 76 Abs. 1 ThürPAG selbst die fahrlässige Verletzung eines Platzverweises mit Bußgeldern sanktionieren darf: Erfahrungsgemäß werden Platzverweise in den meisten Fällen schnell, mündlich und höchst unbestimmt ausgesprochen (bspw. für “die Altstadt”), was von Adressat*in und Polizeibeamt*in schlichtweg unterschiedlich ausgelegt werden kann. Selbst wenn er bestimmbar ausgesprochen wird (“im Umkreis von 1km”) ist es praktisch unmöglich, sich des konkreten Grenzverlaufs bewusst zu sein. Kurz: eine fahrlässige Verletzung ist sehr schnell möglich. Für eine fahrlässige Verletzung sollte kein Bußgeld verhangen werden dürfen. Die Beweispflicht für eine vorsätzliche Verletzung sollte dabei bei der Polizei liegen. Fraglich ist, ob selbst bei vorsätzlicher Verletzung des Platzverweises Geldbußen notwendig sind. Platzverweise können bereits nach der aktuellen Regelung mit Zwang durchgesetzt werden.
zu § 21 ThürPAG-E
Grundsätzlich ist eine Videoaufzeichnung von Gewahrsamszellen sinnvoll, soweit dies der Sicherheit der beteiligten Personen dient. Aufzeichnungen dienen als Beweismittel der Aufklärung von Verletzungen und Todesfällen in Polizeigewahrsam und können präventiv Misshandlungen durch Polizist*innen in Gewahrsam verhindern.[3] Da es leider immer wieder zu derartigen Fällen kommt und die Aufklärungsquoten gering sind, erachten wir dies auch als sinnvolle und notwendige Maßnahme.[4] Eine Echtzeit-Bildübertragung und Beobachtung betrachten wir kritischer, da diese einen nochmal schwereren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellt. Hier sind umfangreiche Einzelfallabwägungen nötig. Insbesondere Gespräche mit medizinischem Personal, Rechtsbeiständen, etc. sowie die Nutzung von Sanitäranlagen sollten zum Schutz der Privatsphäre ausgenommen werden. Zum Einsatz von KI oder vergleichbarer Werkzeuge zur Verhaltenserkennung haben wir erhebliche Bedenken. Zur generellen Kritik verweisen wir auf § 33 ThürPAG-E. Insbesondere bei psychisch Vorerkrankten sowie Personen in psychischen Ausnahmesituationen befürchten wir, dass das Wissen über eine (tatsächliche oder zumindest mögliche) permanente Überwachung oder gar Analyse des eigenen Verhaltens durch Menschen oder gar eine KI nicht förderlich ist. Es wirkt doch recht naheliegend, dass die Kenntnis oder Befürchtung dessen Angstzustände verstärken kann, was dem Zweck, Ingewahrsamgenommene zu schützen, zuwiderlaufen würde. Insbesondere akut suizidgefährdete Personen brauchen intensive medizinische und psychologische Betreuung, keine Wundertechnologien mit zweifelhaften Nutzen. Zur Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes und nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sollte es den Ingewahrsamgenommenen möglich sein, auch auf eigenes Verlangen eine Aufzeichnung der Gewahrsamräume zu erwirken.
zu § 33 Abs. 4 ThürPAG-E
Die Regelung zur automatischen Auswertung von Bildaufzeichnungen erweist sich als eine der problematischsten Neuerungen des Gesetzesentwurfs.
Schon jetzt wird Videoüberwachung an sog. gefährlichen Orten wie dem Erfurter Anger eingesetzt. Diese Maßnahme war höchst umstritten und wurde dennoch trotz schwerer datenschutzrechtlicher Bedenken realisiert. Die Art und Weise, wie die Kameraüberwachung jetzt schon eingesetzt wird, ist nicht diskriminierungsfrei: So werden bevorzugt Orte überwacht, an denen sich mangels anderer verfügbarer Angebote arme und migrantisierte Menschen aufhalten. An diesen Orten wird nach polizeilicher Logik entsprechend mehr kontrolliert und konsequenterweise fallen dadurch auch mehr Straftaten auf. Das Label als „gefährlicher Ort“ wird somit zur selbsterfüllenden Prophezeiung. Wo engmaschig polizeilich kontrolliert wir und viele Menschen unterwegs sind, fallen notwendigerweise mehr Straftaten auf – was wiederum die Etikettierung als gefährlicher Ort bestärkt. Dies kann letztlich sogar eine rassistische und klassistische Polizeikultur fördern: in armen und migrantisierten Milieus wird mehr kontrolliert, naturgemäß fallen mehr Straftaten auf – und es wird der verzerrte Eindruck erweckt, es würde sich um besonders kriminalitätsaffine Milieus handeln. Dass an Orten wie dem Anger quantitativ mehr Straftaten erfasst werden hat wohl weniger damit zu tun, dass sich dort ein besonders hoher Prozentsatz Krimineller umtreibt – es handelt sich schlichtweg um den vermutlich meistfrequentierten Platz Thüringens. Zwischen Erfurter Hauptbahnhof und Altstadt gelegen und als zentraler Umstiegspunkt für den ÖPNV verzeichnet der Anger ein enormes Personenaufkommen. Wo sich insgesamt viele Menschen aufhalten, können also auch mehr Straftaten erwartet werden – was keineswegs bedeutet, dass es sich um einen qualitativ “gefährlichen Ort” handeln muss.
Bemerkenswert ist im Kontext des Erfurter Angers, dass die Kameras die Außengastronomie als geschützten der Privatsphäre zugeordneten Bereich nicht einsehen können. Menschen, die es sich leisten können, ein teures Getränk an einem Tisch in der Pizzeria zu trinken, sind also in ihrer Privatsphäre geschützt – diejenigen, die dies auf einer Parkbank tun, hingegen nicht. Ob einem Grundrechte wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zustehen, wird somit zunehmend eine Frage des Geldbeutels.
Die nun neu hinzutretende automatische Verhaltensanalyse verstärkt bereits bestehende soziale Stigmatisierungen. Menschen, die sich “atypisch” im öffentlichen Raum bewegen, etwa körperlich eingeschränkte oder neurodivergente Menschen, arme Menschen und Obdachlose unterliegen einer erhöhten Gefahr, in den Fokus zu geraten. Denn aufgrund einer Krankheit oder Behinderung atypisches Verhalten, wie etwa ruckartige Bewegungen o.Ä. wird dann durch die KI als auffällig markiert. Denkbar ist auch das Szenario, dass eine Person dadurch auffällt, dass sie sich an einem Mülleimer zu schaffen macht – die KI kann dabei nur feststellen, dass sich jemand auffällig verhält, nicht aber etwa, ob jemand dort schlicht armutsbedingt Pfandflaschen sammelt. So wird ein HighFive schnell zur Ohrfeige, eine Umarmung zur Schlägerei, oder ein Händeschütteln zum Drogendeal. Dadurch laufen nicht nur Unschuldige in Gefahr, in stigmatisierende Polizeikontrollen zu gelangen. Jeder falsch-positive Alarm kostet auch die Polizei Zeit und den Staat Geld. Solche falsch-positiven Alarme sind auch nicht die Ausnahme, sondern der absolute Regelfall. In Mannheim wird derartige Technologie seit 2018 getestet. Nach über über sieben Jahren Einsatz konnte die Mannheimer Polizei gegenüber netzpolitik.org keinen einzigen Fall nennen, in dem die Verhaltensanalyse polizeiliche Ermittlungen unterstützt hätte,[5] nach eigenen Angaben der Mannheimer Polizei könne der vermeintliche Erfolg “zum derzeitigen Projektstand nicht mit Kennzahlen dargestellt werden”.[6] Als zweite deutsche Stadt begann Hamburg, Verhaltensscanner einzusetzen. Forschungsergebnissen der Universität Hamburg und der TU Chemnitz nach ergeben nur ein Prozent der Alarme tatsächliche gefährliche Situationen erkennen – in den anderen 99 Prozent wird gänzlich unschuldigen Personen eine gefährliche Handlung unterstellt.[7] Eine Höchstfehlerquote für die eingesetzte Technologie sieht der Entwurf nicht einmal vor.
Nun ließe sich natürlich anführen, dass sich auch die Technik hinter der Verhaltensanalyse mit der Zeit verbessert, sodass zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft möglicherweise tatsächliche gefährliche Situationen mit einer brauchbaren Präzision identifiziert werden könnten. Doch selbst wenn es eines Tages reale Anwendungsfälle geben sollte, würde eine derartige Technologie immense Grundrechtseingriffe nach sich ziehen: Allein das Wissen darum, gefilmt zu werden bewirkt, dass Menschen sich auf eine ,sozial erwünschte‘ Art verhalten. Das Bewusstsein, dass auch noch das eigene Verhalten dabei von einer KI ausgewertet wird und gegebenenfalls einen Polizeieinsatz auslösen kann, wird diese Verhaltensbeeinflussung verstärken. Das wird ,chilling effect‘ genannt und bedeutet, dass die tausenden Betroffenen, welche am Tag an einer Videokamera vorbeilaufen, in eine Art Selbstzensur verfallen und sich nicht so entfalten, wie sie das eigentlich gern tun würden. Wer sich nicht anpassen kann oder will, wer auf irgendeine Art ,aus der Norm fällt‘, fällt auf und erregt die Aufmerksamkeit der KI. Diese grundrechtseinschneidende Wirkung des chilling effects ist auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt.[8]
Besondere Relevanz hat der “chilling effect” im Kontext von Versammlungen. So kann schon die Präsenz der Videokameras dazu führen, dass Menschen von einer Teilnahme an einer Versammlung absehen oder dort ihre Meinung gegebenenfalls in weniger zugespitzter Form äußern. Verstärkt gilt dies, wenn bekannt ist, dass die Polizei dabei eine KI-basierte Auswertung nutzen darf. Zwar ist auch jetzt schon vorgesehen, dass bei Versammlungslagen eine physische Barriere vor den Kameras positioniert wird, sodass diese das Versammlungsgeschehen nicht filmen. Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Maßnahme in allen Versammlungslagen realisiert werden kann. Denn in Fällen von Eil- und insbesondere Spontanversammlungen gibt es für die Ordnungsbehörden kaum Zeit, den Kamerabetrieb entsprechend einzuschränken. Die Teilnehmenden solcher Versammlungen laufen daher in die erhebliche Gefahr, bei der Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit ohne konkreten Anlass gefilmt und mittels KI überwacht zu werden. Dies stellt einen schwerwiegenden und ungerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar.
Selbst wer sich gänzlich gesetzestreu und “unauffällig” verhält (und verhalten kann), kann sich der Verhaltensanalyse nicht entziehen: Wirklich jede*r Passant*in wird von der KI erfasst, vermessen, auf einen Datensatz reduziert und schließlich der Analyse unterzogen, ob er oder sie “normal” genug ist, oder eben nicht. An dieser Stelle sollten wir uns alle Fragen, ob wir in einer derartigen Gesellschaft leben wollen – in der es nicht mehr möglich ist, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, ohne auf einen Datensatz reduziert und normativiert zu werden und unter ständigen Generalverdacht zu stehen, der Gesellschaft schaden zu wollen. Denn vermeiden lässt sich ein so zentraler Ort wie der Anger in Erfurt, als zentraler Umstiegspunkt für den ÖPNV, praktisch nicht.
In Anbetracht der hohen Fehlerquoten lässt sich ein unverhältnismäßiger, wenn nicht gar gänzlich ungeeigneter Grundrechtseingriff annehmen. Selbst bei einer wirksamen Gefahrenerkennung ist zweifelhaft, wie hoch das Zeitersparnis zwischen Erkennung einer Gefahr und dem Einschalten von Polizist*innen tatsächlich ist, gerade an Orten wie dem Anger, wo schon heute praktisch rund um die Uhr Polizeikräfte präsent sind. Zudem führt Videoüberwachung häufig frequentierter Plätze nur dazu, dass sich Kriminalität in Nebenstraßen verschiebt. Maßnahmen wie die Videoüberwachung am Anger sind insoweit ungeeignet, Kriminalität zu reduzieren, da sie diese nur in andere Straßen verlagern. Um dies zu verhindern, wäre eine flächendeckende Einführung von Videoüberwachung und Verhaltensanalyse notwendig. Dass bereits vorgesehen ist, Personen über mehrere Kameras hinweg zu verfolgen, lässt dies befürchten. Die damit verbundenen Grundrechtseingriffe und der gesellschaftliche Schaden wären dystopisch.
Bedenklich ist weiterhin, dass der Entwurf eine weitreichende Befugnis schaffen soll, bevor überhaupt geklärt ist, welche konkrete Technologie eingesetzt werden soll, ob diese ortsspezifisch angelernt werden müsste und welche Fehlerquoten unter realen Thüringer Einsatzbedingungen zu erwarten wären. Der Gesetzgeber würde damit nicht eine geprüfte und evaluierte Maßnahme normieren, sondern eine Blankoermächtigung für künftige, noch nicht hinreichend bestimmte KI-Systeme schaffen.
Zuletzt mag man anerkennen, dass es auch in der Thüringer Bevölkerung Befürworter*innen von Videoüberwachung geben mag. Begründet wird dies mit einem erhöhtem Sicherheitsgefühl. Nur ist das subjektive Sicherheitsgefühl Einiger kein Schutzgut im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht. Bemerkenswert ist insofern, dass sogar die Fachebene im Thüringer Innenministeriums, das für die Polizei zuständig ist, noch im Jahr 2020 feststellte, dass Videoüberwachung im öffentlichen Raum kaum geeignet sein könne, einen wesentlichen Beitrag zu einer dauerhaften Steigerung des subjektiven Sicherheitsempfindens zu leisten. So wurde betont, dass Akzeptanz nicht mit Wirkung oder Wirksamkeit verwechselt werden darf, auch würden Sicherheitsempfinden und Kriminalitätsfurcht nicht als Legitimationsgrundlage für eingriffsintensive und zugleich wirkungsarme Überwachungsmaßnahmen taugen, so die offizielle Einschätzung.[9] Gleichzeitig führen Videoüberwachung und Verhaltensanalyse zu erheblichen und unverhältnismäßigen Grundrechtseinschränkungen, Diskriminierung und Stigmatisierung. Wir empfehlen, den geplanten § 33 Abs. 4 ThürPAG-E ersatzlos zu streichen.
zu § 33c ThürPAG-E
Unsere Kritik an automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung schließt an jene zur Verhaltensanalyse aus § 33 Abs. 4 ThürPAG-E an: Ein Grundrechtseingriff erfolgt grundsätzlich bei jeder Person, die an einer technischen Einrichtung zur Kennzeichenerkennung vorbeifährt. Auch hier wird jede*r Fahrzeughalter*in auf dem betroffenen Streckenabschnitten unter Generalverdacht gestellt und ohne Ahnhaltspunkte, dass von der jeweiligen Person selbst eine Gefahr ausgeht, einem Datenbankabgleich unterzogen. Dabei ist insbesondere die Restriktion aus dem Entwurf, dass die Erkennung “nicht flächendeckend und nicht dauerhaft” durchgeführt werden darf, höchst unbestimmt. Ab welchem Prozentsatz des thüringischen Straßennetzes ist die Erkennung flächendeckend? Auch die Praxis in anderen Bundesländern lässt Zweifel aufkommen, ob eine solche Überwachungsinfrastruktur tatsächlich auf enge Ausnahmefälle beschränkt bleibt. In Brandenburg wurde das Kennzeichenerfassungssystem KESY im Jahr 2024 insgesamt 8.556 mal eingesetzt, sowohl präventiv-polizeilich wie strafprozessual. Gerade diese Größenordnung zeigt, dass Kennzeichenscanner nicht bei extremen Gefahrenlagen stehen bleiben müssen, sondern sich zu einem alltäglichen Instrument maschineller Verkehrskontrolle entwickeln können.[10] Im Falle des Einsatzes zur “Durchführungs ausländerrechtlicher Maßnahmen” nach Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. c) stellt sich die Frage, wo hier überhaupt die Gefahr liegt und welchen polizeilich geschütztes Rechtsgut hier bedroht sein soll. Kritisch ist ebenso, dass § 33c Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ThürPAG-E für den Rückgriff auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 weder eine gegenwärtige noch eine dringende oder erhebliche Gefahr verlangt und die Maßnahme auch nicht auf eng begrenzte, Ausnahmelagen von überragendem Gewicht beschränkt, etwa konkrete Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen oder den Bestand des Staates, stattdessen lässt der Entwurf bereits die niedrigste aller möglichen polizeirechtlichen Gefahr genügen. Damit steht der vorgelegte § 33c ThürPAG-E zugleich in einem Spannungsverhältnis zu Art. 42 Abs. 4 der Thürigner Landesverfassung, der für jede Grundrechtseinschränkung die Wahrung der Verhältnismäßigkeit verlangt.
Eine besondere Gefahr besteht zudem in Hinblick auf eine mögliche autoritäre Regierung in Thüringen: Nach diesem Entwurf würde die Technik und Infrastruktur geschaffen werden, die auch eine dauerhafte Kennzeichenerkennung ermöglicht. Eine autoritäre Regierung könnte auf die Löschung nach Abs. 3 S. 3 verzichten, auch wenn keine Treffer vorliegen, und somit umfassende Bewegungsprofile sämtlicher Fahrzeuge erstellen. Vor diesem nicht unrealistischen Szenario wäre eine Ausstattung der Polizei mit solcher Technologie höchst fahrlässig. Wir empfehlen daher, den § 33c zu streichen.
zu § 34g ThürPAG-E
Die elektronische Fußfessel hat zweifelsohne einen gewissen Wert bei der Bekämpfung und Verhinderung von häuslicher Gewalt. Sie jedoch als “Spanisches Modell” zu bezeichnen wird den umfangreichen gesellschaftlichen Anstrengungen, die man in Spanien zum Schutz von Frauen unternommen hat, nicht gerecht. Die elektronische Fußfessel stellte dort stets nur einen Baustein eines umfassenden Maßnahmenpakets dar. Ob es überhaupt erforderlich ist, die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Kontext häuslicher Gewalt auf Landesebene zu regeln, ist fraglich. Denn der Bundestag hat jüngst in einer Reform des Gewaltschutzgesetzes gerade diese Maßnahme zum Schutz von Betroffenen häuslicher Gewalt verabschiedet. Ein Regelungsbedürfnis auf Landesebene dürfte bei entsprechender personeller und organisatorischer Stärkung der Familiengerichte damit entfallen.
Problematisch ist zudem, dass die elektronischen Fußfessel nicht auf das Anwendungsfeld häuslicher Gewalt beschränkt bleibt. So soll die elektronische Fußfessel auch zur Abwehr von Gefahren für „Anlagen der kritischen Infrastruktur oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen“ zum Einsatz kommen. Insbesondere das letztgenannte Schutzgut ist angesichts der erheblichen Eingriffsintensität der Maßnahme zu unbestimmt. Denn eine unmittelbare Bedeutung für das Gemeinwesen hat prinzipiell damit jede Anlage, aus der sich ein direkter Nutzen für einen bestimmbaren Personenkreis ziehen lässt – darunter können Kindergärten, Schwimmbäder, Straßen aber unter Umständen auch Unternehmen fallen. Gerade diese Offenheit zeigt, dass es sich nicht um ein eng begrenztes Schutzgut handelt, sondern alltägliche öffentliche Orte in unbestimmter Zahl an ein Schutzgut geknüpft werden, dessen Konturen kaum vorhersehbar sind. Denkbar ist hier erneut eine Gefährdung der Versammlungsfreiheit, falls das Versammlungsgeschehen solche Orte (ggfs. auch nur als nicht intendierte Nebenfolge) betrifft. So wird der Straßenverkehr und ÖPNV regelmäßg durch Versammlungen eingeschränkt. Ein großzügiger Einsatz der Fußfessel abseits von Fällen häuslicher Gewalt muss befürchtet werden: die Begründung des Entwurfes nennt “gewaltbereite Extremisten” als erstes Anwendungsbeispiel. Derartiges Wording wird bereits heute von Polizeisprechern in Bezug auf Teilnehmer*innen an friedlichen, gewaltfreien Sitzblockaden verwendet, welche auch nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich unter die Versammlungsfreiheit fallen. Ziviler Ungehorsam bewegt sich regelmäßig in einem Spannungsverhältnis von Grundrechtsausübung und möglicherweise strafbaren Handlungen, wobei sich versammlungsfreundliche Abwägungen von seiten der Polizei regelmäßig vermissen lassen. Wenn schon beim geringsten Strafbarkeitsverdacht junge Menschen, die gegen Rechtsextremismus oder für Klimaschutz demonstrieren, von der Polizei als gewaltbereite Extremisten diskreditiert werden, wirkt ein großzügiger Einsatz der elektronischen Fußfessel zum Schutz von “sonstigen Anlagen…” keineswegs unrealistisch. Ebenso möglich wäre ein Einsatz gegen rivalisierende Fußballfans. Mit dem Schutz von Frauen und Betroffenen häuslicher Gewalt hat all dies nichts zu tun. Es ist höchst bedenklich, wenn hier Opferschutz vorgeschoben und instrumentalisiert wird, um derart schwere Grundrechtseingriffe zu entschuldigen.
Auch bei der elektronischen Fußfessel kommt zudem der chilling effect zum Tragen: Wer weiß, dass seine Bewegung überwacht wird, sieht möglicherweise von einer Teilnahme an einer Versammlung ab, selbst wenn diese nicht in einem Konnex zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steht. Verschärfend kommt hinzu, dass § 34g Abs. 1 Nr. 1 ThürPAG-E auch hier lediglich an die einfache polizeirechtliche Gefahr anknüpft. Damit wird die niedrigste klassische Gefahrenschwelle des Polizeirechts mit einem der eingriffsintensivsten präventiv-polizeilichen Instrumente verbunden: einer potentiell lange anhalten elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts. Dass der Einsatz nach dem Gesetzesentwurf “zwingend erforderlich” sein muss, erweist sich bei genauerer Prüfung als Leerformel. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt ohnehin, dass das mildeste zur Abwehr einer Gefahr geeignete Mittel ausgewählt werden muss.
Die Schutzgüter “Anlagen der kritischen Infrastruktur oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen” sind daher aus dem § 34g Abs. 1 Nr. 1 ThürPAG-E zu streichen. Hinzu kommt, dass der im Entwurf angelegte Richtervorbehalt kaum als substanzielle Hürde erscheint. Statt in § 34g ThürPAG-E ausdrücklich zu regeln, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung nur durch richterliche Anordnung zulässig ist, versteckt der Entwurf diese Kontrolle in einem Verweisungssystem, das ausgerechnet aus dem Bereich verdeckter Datenerhebung stammt (§34 Abs. 4). Bei einer offenen, dauerhaft lebensführungsprägenden Fußfessel darf der Richtervorbehalt aber nicht bloß gesetzestechnisch „mitgemeint“ sein; er muss klar, unmittelbar und für alle Involvierten verständlich im Befugnistatbestand selbst stehen: für die Betroffenen der Maßnahme gleichermaßen wie die Polizeibeamtinnen und Beamten selbst. Der vorgelegte Entwurf verschiebt hier die eigentliche Eingriffskontrolle und schwächt die rechtsstaatliche Sicherung, die er vorgeben soll zu gewährleisten.
zu § 38 ThürPAG-E
Frage 87 wirft die Abgrenzungsproblematik zum Einsatz von Drohnen bei Versammlungen auf. Der Verweis auf § 33 Abs. 1 ThürPAG in § 38 Abs. 1 Nr. 1 erlaubt den Einsatz von Drohnen zur Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen. Unklar bleibt, ob Drohnen künftig auch bei Versammlungen nach dem VersG eingesetzt werden dürfen.
Bereits in der Vergangenheit wurden Drohnen von der Polizei – regelmäßig vermutlich rechtswidrig[11] – bei Versammlungen in Thüringen eingesetzt. Mangels eigener gesetzlicher Regelung lässt sich der Drohneneinsatz nur auf §§ 12a, 19a VersG stützen. Diese erlauben keine Übersichtsaufnahmen und sind an das Vorliegen einer Gefahr geknüpft. Ein offener (angekündigter) Einsatz hat eine hohe abschreckende Wirkung auf Versammlungsteilnehmer*innen, während ein verdeckter Einsatz (der sich bei kleinen Drohnen problemlos annehmen lässt) wiederum einen besonders schweren Grundrechtseingriff darstellt.[12] Der Entwurf bleibt damit an einer zentralen Stelle unklar, weil er nicht ausdrücklich regelt, was bei Versammlungen, Spontanversammlungen, Vorfeldlagen und gemischten Lagen gilt. Gerade in der polizeilichen Praxis lassen sich „Ansammlung“, „Veranstaltung“, „Umfeld einer Versammlung“ und versammlungsrechtlich geschützte Lage nicht immer trennscharf auseinanderhalten. Das ist besonders problematisch, weil das Versammlungsrecht als grundrechtssensible Spezialmaterie strengere Voraussetzungen für Bild- und Tonaufnahmen von Versammlungsteilnehmer*innen vorsieht und durch allgemeines Polizeirecht nicht unterlaufen werden darf. Ohne ausdrücklichen Ausschluss besteht daher das Risiko, dass die strengeren Anforderungen des Versammlungsrechts durch eine Einordnung als bloße Ansammlung, Umfeldlage oder Begleitgeschehen faktisch umgangen werden. Der Entwurf müsste deshalb klarstellen, dass die (auch KI-nutzbaren) Drohnen bei Versammlungen sowie in deren Zu- und Abgangsbereich nicht auf das PAG gestützt werden dürfe, doch gerade weil das Verhältnis von § 38 ThürPAG-E zu den spezielleren Vorgaben des Versammlungsgesetzes ungeregelt bleibt, schafft der Entwurf keine Rechtssicherheit, sondern eine Einfallstelle für Umgehungen der versammlungsrechtlichen Schutzschwellen. Deshalb sollte ein Einsatz von Drohnen bei Versammlungen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus halten wir es für bedenklich, dass § 38 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürPAG-E keine erhöhten Anforderungen an den Einsatz von Drohnen für die dort verwiesenen Maßnahmen vorsieht.
zu § 39 ThürPAG-E
Wir befürchten, dass insbesondere § 39 Abs. 2 ThürPAG-E zu einer faktischen Aufhebung der Zweckbindung führt. Da insbesondere die neue automatisierte Datenanalyse nach § 40a ThürPAG-E auf den Zugriff auf möglichst viele Datensätze angewiesen ist, wird eine Aufhebung der Zweckbindung wohl kein Einzelfall, sondern vielmehr die Regel werden.
Eine wie in Abs. 5 vorgesehene Kennzeichnung von von Daten ist grundsätzlich sinnvoll, insbesondere um die Zweckbindung der erhobenen Daten zu wahren. Da Abs. 6 diese Kennzeichnungspflicht praktisch komplett aufhebt (wann ist der Aufwand unverhältnismäßig?), ist Abs. 6 zu streichen. Soweit die Kennzeichnung der Daten nicht möglich ist, ist auf die Erhebungsmethode zu verzichten.
zu § 40a ThürPAG-E
Die automatisierte Datenanalyse stellt in unseren Augen eine enorm folgenreiche und gefährliche Neuerung im ThürPAG dar. § 40a ThürPAG-E soll unschwer erkennbar den Einsatz von Software wie Palantir Gotham erlauben, welche große Mengen verschiedenster Daten aus unterschiedlichen Datenbeständen zusammenführen, analysieren und auswerten soll. Eine solche Datenanalyse ist umso ergiebiger, je mehr verschiedene Daten einfließen und verknüpft werden können. Da polizeilich gewonnene Daten grundsätzlich einer engen Zweckbindung unterliegen, soll § 39 ThürPAG-E eine Aufhebung ebendieser Zweckbindung ermöglichen.
Mehrere Bundesländer, namentlich Bayern, Hessen und NRW, setzen bereits Software von Palantir zur automatisierten Datenanalyse ein. Frühere Regelungen zur automatisierten Datenanalyse gab es zudem in Hessen und Hamburg, welche durch die HessenData-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2023 für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben wurde.[13] Im Rahmen dieser Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit dem rechtlichen Rahmen zur Zulässigkeit automatisierter Datenanalysen durch die Polizei befasst und die Erfordernisse an eine verfassungsmäßige gesetzliche Ausarbeitung dargelegt. Leider wurden diese im vorliegenden Entwurf nur in geringem Umfang beachtet.
Ungeachtet der Zweckbindung können Polizeibeamt*innen die ihnen vorliegenden Daten zwar – wie bisher – auch manuell sichten, zusammenführen und verknüpfen. In der automatisierten Datenanalyse liegt allerdings nicht nur ein gegenüber der ursprünglichen Datenerhebung eigenständiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die automatisierte Datenanalyse erlaubt die Verknüpfung deutlich größerer, komplexerer Datenmengen mit enormen Effizienzgewinnen, weshalb ihr ein erhebliches Eigengewicht zukommt, was die Anforderungen an deren Einsatz erhöht. Insbesondere lassen sich auch gänzlich neue persönlichkeitsrelevante Erkenntnisse gewinnen, es lassen sich Bewegungs-, Verhaltens- oder Beziehungsprofilen sowie Persönlichkeitsbilder in einem Umfang erstellen, wie es händisch unmöglich wäre. Solche besonders schweren Eingriffe in Persönlichkeitsrechte seien nur unter vergleichbaren Anforderungen wie für heimliche Überwachungsmaßnahmen zulässig.
Gerade eine konkrete Gefahr für die in § 40a Abs. 1 S. 1 genannten Rechtsgüter setzt der Entwurf im Wortlaut – anders als er in der Begründung behauptet – nicht voraus. Ebenso fehlen Mechanismen, welche in die Datenanalyse einfließende Informationen auf tatsächlich Strafverdächtige zuschneiden und die Einbeziehung von Daten unbeteiligter Dritter verhindern soll, insbesondere Abs. 4 S. 2 erachten wir als zu unpräzise und unzureichend. Hierein liegt ein weiteres Problem der automatisierten Datenanalyse: nicht nur Daten von tatsächlichen Straftäter*innen oder zumindest Verdächtigen können einfließen – sondern auch Daten von Opfern von Straftaten, Zeug*innen, und weiteren Unbeteiligten, die aus irgendeinem Grund irgendwo schon mal polizeilich erfasst wurden. Weiter fehlen Mechanismen, die einen Schutz vor Diskriminierung durch die Algorithmen herbeiführen sollen. Das Eingriffsgewicht steigt ebenfalls mit der Menge an einbezogenen Daten. Konkrete Mechanismen, diesen Datensatz möglichst gering zu halten, sieht der Entwurf nicht vor.
Zwar verbietet Abs. 5 Nr. 3 einen unmittelbaren automatisierten Abgleich mit Daten aus dem Internet. Da die Anbieter von Software zur automatisierten Datenanalyse gerade mit deren Fähigkeiten zur OSINT-Recherche im Internet werben, sollte im Gesetz auch ein technischer Ausschluss der Möglichkeit zum Datenabgleich im Internet verlangt werden. Dass “weitere nach diesem Gesetz […] erhobene personenbezogene Daten” in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden dürfen und nur ein unmittelbarer Abgleich mit Daten aus dem Internet ausgeschlossen wird, lässt zudem eine Einbeziehung des biometrischen Abgleichs mit öffentlich frei zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet nach § 43a ThürPAG-E befürchten. Eingriffsmildern würde sich nach dem BVerfG auch auswirken, wenn die Datensätze für jede automatisierte Analyse händisch hinzugezogen werden müssten – was im Entwurf ebenfalls nicht vorgesehen ist. Ebenso bezweifeln wir, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Zweckbindung nach §§ 39, 40a ThürPAG-E verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Grundsätzlich begrüßenswert ist die Beschränkung zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse auf besonders geschultes Personal, wenngleich eine präzisere Ausformulierung hinsichtlich der Anforderungen nötig wäre. Was der Entwurf leider nicht vorsieht, ist eine verpflichtende Überprüfung des Ergebnis intransparenter Computerberechnungen durch einen Menschen. Ebenso fehlt ein aufgrund der Schwere möglicher Grundrechtseingriffe, insbesondere beim Einsatz zur Profilerstellung, ein hier angebrachter Richtervorbehalt.
Was der Entwurf stattdessen vorsieht, ist ein Mal mehr der Einsatz eines eingriffsintensiven Werkzeugs zur Abwehr von Gefahren für “sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen”. Diese bereits kritisierte, höchst unbestimmte Formulierung würde eine ausufernde Anwendung der Datenanalyse erlauben. Weiterhin befürchten wir, dass die automatisierte Datenanalyse zum predictive policing eingesetzt werden soll, also zur rein hypothetischen Vorhersage zukünftiger Straftaten, etwa durch die Identifizierung von bereits kritisierten Gefahrengebieten. Da der Wortlaut des § 40a ThürPAG-E gerade keine konkreten Gefahren voraussetzt, ließe sich die automatisierte Datenanalyse womöglich sogar verwenden, um eine Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter überhaupt erst zu suchen,“Gefahren” ließen sich so per Mausklick erst erzeugen. Mit der Gefahr als zentraler Eingriffsvoraussetzung im Polizeirecht droht somit eine Entgrenzung zahlreicher weiterer Eingriffsbefugnisse.[14] Auch hier schwingen die generelle Problematik um gefährliche Orte mit: Dort, wo ohnehin schon vermehrt kontrolliert wird, liegen mehr Daten vor. Die Wahrscheinlichkeit, dass die automatisierte Datenanalyse dort weiter Gefahrenhotspots ausmacht, ist somit von Anfang an höher. Die Folge ist abermals ein erhöhtes Diskriminierungspotential.
Die bisherige Kritik soll am Entwurf soll nicht den Eindruck erwecken, es müsste nur ausführlicher entlang der Rahmenbedingungen aus der HessenData-Entscheidung des BVerfG nachgefeilt werden. Die automatisierte Datenanalyse ist grundsätzlich ein gesellschaftlich extrem gefährliches Werkzeug. Solche Werkzeuge führen zu einer fortschreitenden Datafizierung der Polizeiarbeit. Es besteht die Gefahr, dass Entscheidungen zunehmend aufgrund von Algorithmen und statistischen Berechnungen getroffen werden. Empirische kriminalwissenschaftliche, psychologische und soziologische Theorien zur Kriminalitätsentstehung drohen immer mehr in den Hintergrund gedrängt zu werden, während fortlaufend wachsende Datenberge zur alleinigen Entscheidungsgrundlage werden. Die Berechnungen von komplexen Algorithmen und KI können von Menschen kaum nachvollzogen werden (im Falle proprietärer closed-source-Software ist dies ohnehin ausgeschlossen). Zeitgleich besteht das Risiko, dass Polizist*innen die Ergebnisse einer automatisierten Datenanalyse für besonders objektiv halten – was jedoch aufgrund diskriminierender Datensätze und Algorithmen nicht der Fall ist. Vielmehr droht eine fortschreitende Entmenschlichung polizeilicher Gefahrenprognosen.
Wir möchten zudem nochmal ausdrücklich klarstellen: das Problem liegt auch nicht allein in Software von Palantir. Dass zunehmend mehr Innenpolitiker*innen dem Polizeiliebling Palantir Gotham eine Absage erteilen, liegt primär am drohenden Image-Schaden aufgrund des umstrittenen Konzerns und dessen Gründer, dem selberklärten Demokratieskeptiker Peter Thiel, sowie der Gefahr des Abflusses sensibler Daten an die US-amerikansiche Regierung, Geheimdienste oder Konzerne. Da dieses Risiko nicht ausgeschlossen werden konnte, entschied sich bspw. die Schweizer Armee gegen Software von Palantir.[15] Soweit zur Aufrechterhaltung von Image-Schäden und unter dem Vorwand der digitalen Souveränität stattdessen auf eine europäische oder gar deutsche Lösung gesetzt werden sollte, wird das Problem hinter dieser Art der Polizeiarbeit grundsätzlich verkannt. Programme wie Palantir ermöglichen die Zusammenführung, Verknüpfung und Analyse praktisch aller verfügbaren Daten, egal wie zufällig oder rechtswidrig sie womöglich erlangt wurden, dass sämtliche Bürger*innen, über die genug Daten vorliegen, praktisch komplett transparent werden. Aufgrund der Vielzahl an heute frei verfügbarer (oder über Databroker käuflicher) Daten erlaubt die automatisierte Datenanalyse unabhängig vom Anbieter eine komplexe Profilbildung. Über Bewegungsmuster, Freund*innen, Kontakte und sonstige Netzwerke, politische Ausrichtung, persönliche Neigungen. Solche Werkzeuge sind ein Geschenk an zukünftige autoritäre Regierungen, da sie eine Identifizierung und Verfolgung politischer Gegner massiv erleichtern können. Es ist daher wenig Überraschend, dass nicht nur Militäre solche Software nutzen, um Ziele zum Abschuss freizugeben (Palantir Gotham wird mit Slogans wie “Powering the Kill Chain” beworben[16]), sondern auch zahlreiche autoritäre Staaten ihre eigene Bevölkerung mit vergleichbaren Systemen überwachen. Nur ein Beispiel ist der Einsatz von Palantirs ImmigrationOS durch die Trump-Administration, womit die US-Abschiebebehörde ICE brutal auf Menschjagd geht, um (vermeintlich) illegalisierte Migrant*innen identifiziert und aufzuspürt.[17]
Eine große Gefahr liegt darin, wie und wozu automatisierte Datenanalysen durch autoritäre Regierungen angewendet werden kann. Werden jetzt die Rechtsgrundlagen geschaffen und entsprechende Verträge geschlossen, könnte schon in der nächsten Legislaturperiode eine rechtsextreme Regierung in Thüringen auf dieses Werkzeug zurückgreifen, um ihre politischen Gegner*innen oder all jene, die nicht in ihr völkisches Weltbild passen, zu verfolgen. Wir empfehlen daher dringend, den § 40a ThürPAG-E gänzlich zu streichen.
zu § 43a ThürPAG-E
Der nachträgliche biometrische Abgleich mit öffentlich frei zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet erweist sich ebenfalls als eine der besonders problematischen Änderungen des Entwurf, insbesondere mit weitreichende Folgen für die Versammlungsfreiheit.
Insbesondere lässt sich nicht anführen, dass Menschen, die eigene Fotos öffentlich sichtbar ins Internet stellen, dies ja freiwillig und im Bewusstsein um deren öffentliche Einsehbarkeit tun: Denn das Betrachten eines Fotos, womit die Nutzer*innen bspw. von sozialen Netzwerken einverstanden sind, ist gerade kein Einverständnis für deren biometrische Erfassung, Reduzierung auf Zahlen, technische Analyse, Rasterung oder Abgleiche mit Datenbanken. Oder wie es treffend vom CCC in einer Stellungnahme zum Überwachungspaket des Bundesinnenministeriums formuliert wurde:
“Massenhaft biometrische Daten der Gesichter von allen einzusammeln und hintenrum technisch analysieren zu lassen, ist ein Vorstoß, der unser Zusammenleben nachhaltig verschlechtern würde. Denn niemand, außer vielleicht ein paar Leuten im Innenministerium, will in einer Welt leben, in der jeder Mensch überall Gefahr läuft, biometrisch analysiert und mit Datenbanken abgeglichen zu werden. Die Körperdaten von Menschen sind keine freie Verfügungsmasse, weder für kommerzielle Stalking-Dienstleister noch für das Abspeichern in staatlichen Datenhalden.” [18]
Die Abschreckung durch den bereits genannten chilling effect ist enorm: Jede*r wird sich fortan zwei mal überlegen, welches Urlaubsfoto, welches Selfie vom Barabend mit Freund*innen in sozialen Netzwerken gepostet wird, oder ob man wirklich mit Gesicht in einer Tageszeitung auftreten möchte. Dieser Abschreckungseffekt wird auch insbesondere Versammlungen berühren: Nicht nur die Polizei fertigt Bildaufnahmen von Versammlungen nach §§ 19a, 12a VersG an.
Immer mehr Streamer*innen übertragen ganze Versammlungen live ins Internet und laden die Aufzeichnungen anschließend auf Plattformen wie YouTube hoch. Dabei kommt nicht selten modernes, professionelles Equipment zum Einsatz, womit sich praktisch sämtliche Versammlungsteilnehmer erkennen lassen. Wenn die Polizei nun all diese Aufnahmen auswerten und darin nachträglich Versammlungsteilnehmer*innen nachträglich identifizieren kann, wird das Vorliegens einer erheblichen Gefahr als Voraussetzung nach §§ 19a, 12a VersG effektiv unterlaufen. Dagegen lässt sich auch schwer anführen, dass man mit der Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung ja gerade öffentlich und mit seinem Gesicht für eine bestimmte Sache einstehen möchte: denn es besteht ein Unterschied, ob eine Versammlung von einigen hundert Passant*innen wahrgenommen wird und einzelne Fotos und Aufnahmen in der Presse oder auf sozialen Medien landen, oder ob eine – vollkommen friedliche – Versammlung von der ersten bis letzten Minute von allen Seiten abgefilmt wird, und diese Daten anschließend von der Polizei biometrischen Abgleichen unterzogen werden dürfen.
Soweit Versammlungsteilnehmer*innen ihre Identität schützen wollen, wird dies von der Polizei regelmäßig als strafbare Vermummung ausgelegt, was weitere Bildaufnahmen durch die Polizei nach §§ 12a, 19a VersG, polizeiliche Maßnahmen und Strafverfahren zur Folge hat. In diesem Sinne wäre es zeitgemäß, dem Beispiel modernen Versammlungsgesetze wie in Berlin[19] nachzugehen, und die pauschale Strafbarkeit von Vermummung auf Versammlungen entfallen zu lassen.
Zum Einschüchterungseffekt auf die Teilnahme an Versammlungen und den folgenden für die Demokratie allein von Übersichtsaufnahme äußerte sich das BVerfG zum bayerischen Versammlungsgesetz wie folgt:
„Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist […].“ [20]
Da das Risiko einer behördlichen Erfassung durch die Möglichkeit eines nachträglichen Abgleichs biometrischer Daten nochmals steigt, werden diese Abschreckungseffekte und deren Folgenauswirkungen durch die geplante Gesetzesänderung massiv verstärkt werden.
Insbesondere darf an dieser Stelle die reale Gefahr einer künftigen autoritären, rechtsextremen Regierung in Thüringen nicht weggedacht werden: Wer soll sich noch trauen, auf CSDs oder andere Pride-Events zu gehen, wenn eine rechtsextremen, queerfeindlichen Regierung die Fähigkeit hätte, nachträglich jede*n einzelne*n Teilnehmer*in zu identifizieren? Dies würde auch Aufnahmen von Versammlungen betreffen, die bereits vor der Machtübernahme einer solchen Regierung entstanden sind, wodurch schon heute die Versammlungsfreiheit erheblich eingeschränkt werden würde. Wie viele Menschen weniger würden noch gegen Rechtsextremismus, für Toleranz, Vielfalt und demokratische Werte auf die Straße gehen, wenn ihre Teilnahme noch Jahre später registriert werden kann? Auch die Erstellung von Beziehungsprofilen, etwa wer regelmäßig mit wem demonstriert, würde wesentlich erleichtert werden. Zwar mag durch den momentan vorgesehenen Richtervorbehalt noch keine gänzlich ausufernde Anwendung des biometrischen Abgleichs möglich sein – eine Gefahr besteht jedoch bereits in der Legalisierung und Beschaffung der nötigen Technologie sowie der Gewöhnung der Polizei an deren Benutzung.
Durch die erneuten Verwendung der höchst unbestimmten Voraussetzung “einer Gefahr für Anlagen der kritischen Infrastruktur oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen” liegt die Anwendungsschwelle des Eingriffs zudem enorm niedrig.
Zudem erkennen gängige Gesichtserkennungsalgorithmen verschieden demographische Bevölkerungsgruppen unterschiedlich zuverlässig: Während weiße Männer mittleren Alters gut erkannt werden, sind die Raten für falsch-positive Treffer besonders bei POC, aber auch für Frauen, Kindern und älteren Menschen höher.[21] Für letztere ist das Risiko also höher, fälschlich verdächtigt zu werden, was Stigmatisierung und Diskriminierung fördert. Bezüglich möglicher falsch-positiver Treffer ist an dem Entwurf zu kritisieren, dass dieser (trotz des ohnehin bestehende Persevanzeffektes) keine menschliche Kontrolle des Ergebnis durch besonders geschulte Polizist*innen vorsieht.
Ein weiterer Kritikpunkt liegt in der Einbeziehung unverhältnismäßig zahlreicher Drittbetroffener in den biometrischen Abgleich, gegen die allesamt ohne jegliche Anhaltspunkte ein Verdachtsmoment geschaffen wird. Der Entwurf sieht auch keine Benachrichtigung all dieser Leute vor (was wohl auch nur mit erheblichen Aufwand umzusetzen wäre), wodurch regelmäßig auch kein Rechtsschutz gegen den biometrischen Abgleich möglich sein wird. Problematisch ist, dass der Entwurf die technische Eingriffstiefe verschleiert: Ein biometrischer Abgleich setzt nicht bloß das „Ansehen“ öffentlich verfügbarer Bilder voraus, sondern deren technische Erfassung, Umwandlung in biometrische Signaturen und automatisierten Vergleich mit polizeilichen Referenzdaten. Auch wenn Nichttreffer später gelöscht werden sollen, findet der Grundrechtseingriff bereits in diesem Verarbeitungsvorgang statt. Eine Norm, die eine solche massenhafte biometrische Durchsuchbarkeit des öffentlichen Internets ermöglicht, darf selbst in den Augen derer, die sie befürworten, nicht ohne klare Transparenzpflichten auskommen.
Bisher unangesprochen bleiben schwere Bedenken bezüglich der technischen Umsetzbarkeit im Einklang mit EU-Recht. Das Anlegen eigener Datenbank durch die Polizei wird technisch kaum ohne Verstöße gegen Unionsrecht möglich sein,[22] während kommerzielle Anbieter wie PimEyes gegen die DSGVO verstoßen.[23]
Wir empfehlen, den § 43a ThürPAG-E zu streichen.
zu § 63a ThürPAG-E
Distanzelektroimpulsgeräte (sog. “Taser”) werden oft als milderes Mittel gegenüber dem Schusswaffengebrauch angepriesen, das damit letztlich nicht nur dem Schutz der Polizeibeamt*innen, sondern auch dem der Bürger*innen dient. Dies ist jedoch weder faktisch, noch nach der Konzeption des Gesetzesentwurfs der Fall: Erstens sieht der Gesetzesentwurf das Distanzelektroimpulsgerät explizit auch als milderes Mittel gegenüber dem Schlagstock vor, „wenn dieser erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen würde“. Man fragt sich, welcher Schlagstockgebrauch gegen Menschen keine erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen kann? Die Einordnung als milderes Einsatzmittel hat auch Konsequenzen für die Vollzugspraxis: Die Hemmschwelle des Einsatzes von Tasern ist aufgrund der unterschätzten Gefährlichkeit verhältnismäßig niedrig, weshalb ein hohes Missbrauchsrisiko besteht.[24]
Zweitens ist der Taser kein „mildes Mittel“: Die Folgen reichen von Verbrennungen, Taubheitsgefühlen, Harnstörungen und psychischen Traumata bis zu Fehlgeburten. Sekundäre Sturzverletzungen aufgrund der Muskellähmung können insbesondere bei älteren Mensch schwere Schäden hervorrufen. Tödlich ist der Taser oft, wenn Betroffene an Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems leiden. Amnesty International zählt entsprechend schon zehn Todesfälle in Deutschland seit 2021, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tasern stehen.[25] Für ganz unbedenklich hält der Gesetzgeber Taser dann wohl auch nicht, da er eine Einschränkung vornimmt, indem er den Einsatz gegen erkennbar Schwangere oder bekanntermaßen oder dem äußeren Anschein nach erkennbar Herz-Kreislauf-Erkrankte scheinbar verbietet. Diese Regelung bietet den Betroffenen jedoch keinen effektiven Schutz. Denn zunächst sind nicht alle Schwangerschaften erkennbar, vor allem im ersten, besonders gefährlichen Trimester nicht. Weiterhin wird in der Regel eine Herz-Kreislauf-Erkrankung nicht bekannt sein. Wie zuletzt Vollzugsbeamte eine solche Erkrankung auf einen Blick diagnostizieren wollen, bleibt vollständig rätselhaft. Letztendlich nimmt der Entwurf diese Risikogruppen aber auch wieder vom Schutz aus. Gegen erkennbar Schwangere und Personen mit bekannten oder äußerlich erkennbaren Herz-Kreislauf-Erkrankungen darf der Taser nach § 63a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ThürPAG-E nämlich doch eingesetzt werden, wenn der Gebrauch „zur Abwehr einer von der betroffenen Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist“.
Eine öffentliche Darstellung, wonach der Taser bereits nach geltendem Recht regulär einsetzbar sei ist unzutreffend und verschleiert die Tragweite der PAG-Änderung. Bislang war der Einsatz in Thüringen nicht ausdrücklich im Waffenkatalog geregelt, sondern beruhte auf einer ministeriellen Ausnahme für Spezialeinheiten und einer Dienstanweisung. Die geplante Aufnahme in § 59 Abs. 4 ThürPAG-E, die Änderung des § 62 Abs. 2 ThürPAG-E und der neue § 63a ThürPAG-E schaffen demgegenüber erstmals eine gesetzliche Grundlage für eine deutlich breitere Verwendung. Der Einsatz einer solchen Waffe greift unmittelbar in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein und betrifft ein erheblich risikobehaftetes polizeiliches Gewaltmittel. Eine solche Entscheidung darf nicht allein über ministerielle Zulassung, Erlasslage oder Verwaltungspraxis getroffen werden, sondern bedarf zwingend einer hinreichend bestimmten parlamentarischen Rechtsgrundlage.
Wir empfehlen aus den vorgenannten Gründen und Gefahren den § 63a ThürPAG-E sowie Verweise auf Distanzelektroimpulsgeräte in den vorausgehenden Paragraphen zu streichen.
Fazit
Neben einigen notwendigen rechtlichen Konkretisierungen und Begrenzungen enthält der Gesetzesentwurf eine aus unserer Sicht bedenkliche Ausweitung polizeilicher Befugnisse und Einsatzmittel, die in keinem Verhältnis zu den fragwürdigen Vorteilen stehen. Insbesondere das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird aus unserer Sicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt.
Insgesamt ist festzustellen, dass die konkrete Gefahr als zentrale Eingriffsvoraussetzung des präventiven polizeilichen Handelns zunehmend in den Hintergrund rückt. Stattdessen verschiebt sich die Eingriffsschwelle für polizeiliches Handeln immer weiter in das Vorfeld einer tatsächlichen Gefahr, wobei viele der Maßnahmen auch eine große Zahl unbeteiligter Personen betrifft. Dabei muss für die Bürger*innen der Eindruck entstehen, dass sie unter Generalverdacht gestellt werden.
Der geplante Einsatz von KI in der Polizeiarbeit bereitet uns große Sorgen. KI ist keineswegs unpolitisch oder neutral. Die Ergebnisse, die automatisierte Analysen welcher Art auch immer ergeben, sind immer Resultat der ihnen zugrundeliegenden Algorithmen und der Daten, mit denen sie gefüttert werden. Polizeiliche Daten spiegeln die Kontrollpraxis der Polizei sowie die infolge politischer Entscheidungsprozesse getroffenen Weisungen ihrer Vorgesetzten. Konzepte wie gefährliche Orte führen regelmäßig zu selbsterfüllenden Prophezeiungen von vermehrter Kontrolle, infolge dessen mehr Straftaten festgestellt und noch mehr Kontrollen durchgeführt werden. Das Risiko von Diskriminierung ist hoch. Zudem sind zahlreiche Technologien noch hoch fehleranfällig. Gleichzeit besteht das Risiko, dass Analysen der KI für neutral gehalten und ihnen umso mehr vertraut wird. Zeitgleich werden die Eingriffsschwellen für polizeiliche Maßnahmen immer weiter ins Vorfeld verschoben, was zu einer massiven Ausweitung polizeilicher Befugnisse führt.
Auch wenn der Entwurf sicher einzelne sinnvolle Änderungen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt enthalten mag, bleiben derartige Maßnahmen im Ergebnis überschaubar. Daher empfinden wir ein Framing hochproblematisch, in dem die ThürPAG-Novelle mit dem Schutz von Frauen begründet wird, nur um zahlreiche schwerwiegende Überwachungsmaßnahmen einzuführen, die gänzlich andere Ziele verfolgen. Keine der geplanten Maßnahmen ersetzt ebenso notwendige Investitionen in den Ausbau von Infrastruktur wie Präventions- und Beratungsstellen oder Frauenhäuser.
In Thüringen sind seit Jahren rechtsextreme Kräfte innerhalb wie außerhalb des Parlaments am erstarken. Eine rechtsextreme Partei mit Kontakten zu rechtsterroristischen Netzwerken[26] erhält in Umfragen Zustimmungswerte von knapp 40 %, sollten bei der nächsten Wahl in Thüringen weitere Parteien an der 5%-Hürde scheitern, könnte eine rechtsextreme Alleinregierung drohen. Gerade vor diesem Hintergrund sollte das Ziel von Sicherheitspolitik die Sicherung von Grund- und Freiheitsrechten und von Minderheiten sein, welche in Thüringen schon bald Angriffen durch den Staat selbst ausgesetzt sein könnten. Sicherheitspolitik sollte vielmehr auf soziale Sicherheit setzten und die Ursachen von Kriminalität wie Armut bekämpfen. Ein Staat, der nur auf Repression und Abschreckung setzt, wird nicht für weniger Kriminalität sorgen, sondern für professioneller agierende Kriminelle – deren Bekämpfung nur wiederum schärfere Polizeigesetze und einen weiteren Abbau von Grundrechten zur Folge hat.
Der Freistaat Thüringen mag mit Verabschiedung dieser Novelle trotz zahlreicher hochproblematischer Änderungen sicher nicht über Nacht zum totalitären Überwachungsregime werden. Der Entwurf treibt aber eine schleichende Normalisierung autoritärer Werkzeuge und entgrenzter Polizeiarbeit voran. Auch wenn Technologien wie die automatisierte Datenanalyse, die elektronische Fußfessel oder der biometrische Abgleich noch über gewisse Schwellen verfügen, wird die Polizei an den Einsatz der Technologien gewöhnt. Was in der Theorie ein schwerer Grundrechtseingriff ist, wird in der Polizeiarbeit schnell zum Mausklick. Diese existierenden Schwellen ließen sich von einer autoritären Regierung beseitigen, die Menge an Daten, die in eine automatisierte Datenanalyse einfließen, massiv ausweiten. Die schleichende Normalisierung erleben wir schon heute: So sieht der Koalitionsvertrag aus Baden-Württemberg bereits eine Verknüpfung von Videoüberwachung mittels Verhaltensanalyse und biometrischen Abgleichen in Echtzeit vor.[27]
Wenn Grundrechte von Polizeivertreter*innen sowie Innenpolitiker*innen nur als Hindernis für Sicherheitsmaßnahmen wahrgenommen werden, wird deren Rolle für die Demokratie ganz grundsätzlich verkannt. Freiheitsrechte sind Abwehrrechte gerade gegen den – auch liberalen – Staat, und stellen herausragende historische wie gesellschaftliche Errungenschaften dar. Eine weitere große Errungenschaft des liberalen, demokratischen Rechtsstaates liegt in einer umfassenden Einhegung und Kontrolle der Exekutivmacht – also auch der Polizei. Freiheitsrechte werden durch umfassende polizeiliche Eingriffsbefugnisse keineswegs nur geschützt – sie laufen dadurch gerade Gefahr, unter dem Deckmantel der Sicherheit verdrängt und zu inhaltsleeren Phrasen zu werden. Viele der geplanten Neuerungen sind bereits aus autoritären Staaten bekannt. Demokratien sollte auch von einem hohen Maß an Vertrauen der Exekutive in die eigene Bevölkerung leben. Dieser Entwurf pauschalisiert hingegen, er stellt zahlreiche Menschen unter Generalverdacht, und entfaltet an vielen Stellen eine hohe abschreckende Wirkung auf die Ausübung von Grundrechten.
Daher lehnen wir den aktuellen Entwurf, wie zu den einzelnen Änderungen ausgeführt wurde, in weiten Teilen ab.
Mit freundlichen Grüßen
Auf die Plätze
[1] vgl. m.w.N. Roman Thurn: Verdacht und Kontrolle, 2024, S. 22 f. https://doi.org/10.14361/9783839475775 (abgerufen am 20. Mai 2026).
[2] vgl. Carolyn Tomerius, DVBl 2017, 1399: »Gefährliche Orte« im Polizeirecht – Straftatenverhütung als Freibrief für polizeiliche Kontrollen? Eine Beurteilung aus verfassungs- und polizeirechtlicher Perspektive.
[3] Penal Reform International: Video recording in police custody, 2015. https://www.apt.ch/sites/default/files/publications/factsheet-2_using-cctv-en_0.pdf (abgerufen am 20. Mai 2026).
[4] Amnesty International: Täter unbekannt – Mangelnde Aufklärung und mutmaßliche Misshandlungen durch die Polizei in Deutschland, 2010. https://www.amnesty.de/sites/default/files/2018-07/Amnesty-Bericht-Polizei-Polizeigewalt-Verantwortung-Deutschland-2010.pdf (abgerufen am 20. Mai 2026).
[5] Martin Schwarzbeck: Auch Thüringen will Verhaltensscanner, 5. Februar 2026. https://netzpolitik.org/2026/polizeigesetz-novelle-auch-thueringen-will-verhaltensscanner/ (abgerufen am 20. Mai 2026).
[6] zitiert nach Martin Schwarzbeck: Hier wird die Überwachung getestet, die so viele Städte wollen, 18. Oktober 2025. https://netzpolitik.org/2025/verhaltensscanner-im-mannheim-hier-wird-die-ueberwachung-getestet-die-so-viele-staedte-wollen/ (abgerufen am 20. Mai 2026).
[7] Philipp Knopp/Martin Schwarzbeck: „Die Polizei wird zum Datenlieferanten“, 27. April 2026. https://netzpolitik.org/2026/verhaltensscanner-in-hamburg-die-polizei-wird-zum-datenlieferant/ (abgerufen am 20. Mai 2026)
[8] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, Rn 131. https://www.bverfg.de/e/rs20090217_1bvr249208 (abgerufen am 20. Mai 2026)
[9] Antwort des Thüringer Innenministeriums, Drucksache 7/1843, Thüringer Landtag, 2020. https://parldok.thltcloud.de/parldok/dokument/77955/7_1843_videoueberwachung_in_thueringen_als_moegliches_instrument_zur_steigerung_des_subjektiven_sicherheitsempfindens (abgerufen am 20. Mai 2026).
[10] Antwort der Brandenburger Landesregierung, Drs. 8/1453, Landtag Brandenburg, 2025. https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/drs/ab_1400/1453.pdf (abgerufen am 20. Mai 2026).
[11] vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.7.2021 – 10 K 4722/19. https://openjur.de/u/2351748.html (abgerufen am 20. Mai 2026).
[12] Wiss. Dienste des Dt. Bundestags: Zum staatlichen Einsatz von Drohnen bei Versammlungen, 2021, S. 8 f. https://www.bundestag.de/resource/blob/836412/WD-3-036-21-pdf.pdf (abgerufen am 20. Mai 2026).
[13] BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 -. https://www.bverfg.de/e/rs20230216_1bvr154719 (abgerufen am 20. Mai 2026).
[14] vgl. Eyk Lenschow: Allwissende Polizei?, 7. Januar 2026. https://verfassungsblog.de/polizeigesetz-sachsen-referentenentwurf/ (abgerufen am 20. Mai 2026).
[15] Bericht der Schweizer Armee zu Palantir Technologies Inc., 2024. https://cdn.repub.ch/s3/republik-assets/repos/republik/article-wie-palantir-hartnaeckig-den-schweizer-staat-umwarb/files/505a33d5-adbd-49f8-baca-5864df625564/armeestaab-evaluation.pdf (abgerufen am 20. Mai 2026).
[16] https://www.palantir.com/platforms/gotham/ (abgerufen am 20. Mai 2026).
[17] Matthias Monroy: Mit Palantir und Paragon auf Migrantenjagd, 17. Januar 2026. https://netzpolitik.org/2026/us-einwanderungsbehoerde-mit-palantir-und-paragon-auf-migrantenjagd/ (abgerufen am 20. Mai 2026).
[18] CCC: Gesichtserkennung und Palantir: Dobrindts Überwachungspaket muss vom Tisch, 15. Oktober 2025. https://www.ccc.de/de/updates/2025/gesichtserkennung-und-palantir-dobrindts-uberwachungspaket-muss-vom-tisch (abgerufen am 20. Mai 2026).
[19] vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 VersFG Berlin.
[20] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, Rn. 131. https://www.bverfg.de/e/rs20090217_1bvr249208 (abgerufen am 20. Mai 2026).
[21] Groter/Ngan/Hanaoka: Face Recognition Vendor Test (FRVT) Part 3: Demographic Effects, 2019, S. 7 f. https://doi.org/10.6028/NIST.IR.8280 (abgerufen am 20. Mai 2026).
[22] Dirk Lewandowski: Braucht die Polizei eine Datenbank zum biometrischen Abgleich?, 2025. https://algorithmwatch.org/de/wp-content/uploads/2025/10/2025-AW-Gutachten-V9.pdf (abgerufen am 20. Mai 2026).
[23] Bovermann/Fink/Mutter: PimEyes User auf den Spuren der RAF, 22. März 2024. https://verfassungsblog.de/pimeyes-user-auf-raf-spuren/ (abgerufen am 20. Mai 2026);
Johanna Hahn: „Aber die Journalisten dürfen das doch auch“, 31. März 2026. https://verfassungsblog.de/gesichtserkennung-referentenentwurf-strafprozessrecht/ (abgerufen am 20. Mai 2026).
[24] Stellungnahme von Amnesty International zum Referent*innenentwurf zum Gesetz zur Änderung zum UZWG, S. 3. https://www.amnesty.de/sites/default/files/2025-07/Amnesty-Stellungnahme-Einfuehrung-Taser-Bundespolizei-Juli-2025.pdf (abgerufen am 20. Mai 2026).
[25] Amnesty International: Global: Strafverfolgungsbehörden missbrauchen Elektroschockgeräte, 6. März 2025. https://www.amnesty.de/pressemitteilung/strafverfolgungsbehoerden-polizei-elektroschockgeraete-taser-folter-misshandlung (abgerufen am 20. Mai 2026).
[26] Maria Kowalska: Wie nah die „Sächsischen Separatisten“ der AfD stehen, 30. Januar 2026. https://www.endstation-rechts.de/news/wie-nah-die-saechsischen-separatisten-der-afd-stehen (abgerufen am 20. Mai 2026).
[27] Martin Schwarzbeck: Kameras sollen prüfen, wer und wie brav du bist, 7. Mai 2026. https://netzpolitik.org/2026/koalitionsvertrag-baden-wuerttemberg-kameras-sollen-pruefen-wer-und-wie-brav-du-bist/ (abgerufen am 20. Mai 2026).